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Copyright © 2012 Aktiv Berlin e.V. - Aktiv Gesundheitssportverein Berlin e.V.. Alle Rechte vorbehalten.
Satzung
Satzung des Aktiv - Berlin e.V.

Satzung des Aktiv Gesundheitssportverein Berlin e.V. (Aktiv - Berlin e.V.)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 31.05.2000 gegründete Verein führt den Namen „Aktiv Gesundheitssportverein Berlin e.V.“ (Aktiv - Berlin e.V. ehemals VGS - Berlin e.V.) und hat seinen Sitz in Berlin. Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und erhielt nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".

2. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Behindertensportverband e.V. (DBS) und im Deutschen Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie e.V. (DVGS) und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports, insbesondere folgender Sportarten:
Gymnastik, Schwimmen, Leichtathletik, Bewegungsspiele, Bogenschiessen, Nordic Walking, Wandern, Kanu, Segelsport und Skilanglauf.

Zweck des Vereins ist es insbesondere durch gezielte pädagogische und sportwissenschaftlich begründete Maßnahmen die öffentliche Gesundheitspflege sowie das allgemeine Gesundheitsbewusstsein zu unterstützen und zu fördern. Dazu gehört die Wahrnehmung folgender Aufgaben

a) Im Sinne der Rehabilitation werden gezielte sporttherapeutische Maßnahmen für Personen mit chronischen Erkrankungen am Wohnort durchgeführt.

b) Im präventiven Sinne sollen Angebote des Gesundheitssports und begleitende gesundheitserzieherische Veranstaltungen im Sinne der Gesundheitsbildung zur Vorbeugung von verhaltens- und zivilisationsbedingten Erkrankungen beitragen.

c) Der Verein ist bestrebt, die Zusammenarbeit zwischen allen im Rahmen der rehabilitativen Sporttherapie und des präventiven Gesundheitssports beteiligten und interessierten Personen und Institutionen (Betroffene, Sportlehrer, Ärzte, Kostenträger der Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtung usw.) zu fördern.

Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Übungsbetrieb teil.

1. Der Satzungszweck wird durch die Ermöglichung eigener Angebote, durch die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, welche dieselben Zwecke verfolgen sowie die Unterstützung der anderen Vereine bei sporttherapeutischen und gesundheitssportlichen Projekten verwirklicht.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

b) minderjährigen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

c) Ehrenmitgliedern

§4 Gliederung in  Abteilungen

(1) Alle Mitglieder werden genau einer Übungsstätte ihrer Wahl zugeordnet. Die Mitglieder einer Übungsstätte bilden eine Abteilung.

(2) Über die Eröffnung und Schließung von Abteilungen entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Schließung können sich die Mitglieder einer anderen Abteilung zuordnen. Sofern sie innerhalb einer Frist von vier Wochen keine neue Abteilung wählen, ordnet der Vorstand sie einer neuen Abteilung nach sachlichen Gesichtspunkten, z.B. Wohnortnähe und Auslastung, zu.

(3) Die Abteilungen wählen alle zwei Jahre Delegierte für die Delegiertenversammlung. Je angefangene 100 Mitglieder wählt die Abteilung ein Mitglied als Delegierte/n. Abteilungen mit unter 100 Mitgliedern wählen ein Mitglied als Delegierte/n. Wahlberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren, wählbar sind Mitglieder ab 18 Jahren. Der Vorstand beauftragt ein Mitglied, dass schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zu der Wahl einläd und die Wahl durchführt.

§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede Person – auch juristische Person - als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Löschung des Vereins

4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

§7 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Inter­essen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens d) wegen unehrenhafter Handlungen

2. Maßregelungen sind:

a) Verweis

b) befristetes Verbot der Teilnahme am Übungsbetrieb sowie an Veranstaltungen des Ver­eins

c) Ausschluss aus dem Verein

3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gele­genheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird als Delegiertenversammlung durchgeführt und in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(2) Stimmberechtigt sind alle Delegierten und die Mitglieder des Vorstandes, auch wenn sie keine Delegierten sind.

(3) Die Delegiertenversammlung entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes

b) Wahl und Abwahl der Vereinsrevisoren

c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss

f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

g) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes nach Berichterstattung der Vereinsrevision

h) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand

i) Beschlussfassung über Vereinsrichtlinien

j) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

(4) Zur Delegiertenversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung sind schriftliche Unterlagen rechtzeitig vor der Versammlung zur Verfügung zu stellen. Der Bundesvorstand ist in gleicher Weise wie die Delegierten einzuladen. Die Delegiertenversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

(5) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung findet statt, wenn mindestens 20 % der Delegierten oder die Revisoren sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Wird sie vom Vorstand nicht innerhalb dieser Frist eingeladen, können die Antragsteller die Einladung nach den sonst für den Vorstand geltenden Regularien selbst vornehmen.

Sofern hier keine Regelung getroffen wird, gilt nach § 37 BGB der zehnte Teil der Mitglieder (Delegierten) als ausreichend.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Das Protokoll ist den Delegierten innerhalb von einem Monat zur Verfügung zu stellen.

(8) Interessierte Mitglieder können an der Delegiertenversammlung als Gäste teilnehmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt

§10 entfällt

§11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende

b) der stellvertretende Vorsitzende

c) der Schatzmeister

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Pro Geschäftsjahr kann nur ein Mitglied des Vorstandes gewählt werden. In den Jahren 2002 wird der stellvertretene Vorsitzende, 2003 der Kassenwart und 2004 der Vorsitzende gewählt.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.

6. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§12 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§13 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§15 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 31.05.2000 von der Mitgliederversammlung des Vereins Aktiv - Berlin errichtet und am 16.06.2007 geändert und neu gefasst worden. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 
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