Satzung des Aktiv Gesundheitssportverein Berlin e.V. (Aktiv – Berlin e.V.)

Neufassung vom 24.05.2018

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Aktiv Gesundheitssportverein Berlin e.V.“ (Aktiv – Berlin e.V. ehemals VGS – Berlin e.V.) und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer 20388 eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Behindertensportverband e.V. (DBS) und im Deutschen Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie e.V. (DVGS) und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, besonders folgender Sportarten: Gymnastik, Schwimmen und Bewegungsspiele.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch gezielte pädagogische und sportwissenschaftlich begründete Maßnahmen, die die öffentliche Gesundheitspflege sowie das allgemeine Gesundheitsbewusstsein unterstützen, verwirklicht. Dazu gehört die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
a) Im Sinne der Rehabilitation werden sporttherapeutische Maßnahmen für Personen mit chronischen Erkrankungen am Wohnort durchgeführt.
b) Im präventiven Sinne werden Veranstaltungen des Gesundheitssports und der begleitenden Gesundheitserziehung zur Gesundheitsbildung und Vorbeugung von verhaltens- und zivilisationsbedingten Erkrankungen angeboten.
c) Der Verein fördert die Zusammenarbeit zwischen allen im Rahmen der rehabilitativen Sporttherapie und des präventiven Gesundheitssports beteiligten und interessierten Personen und Institutionen (Betroffene, Sportlehrer, Ärzte, Kostenträger der Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtung, andere Vereine usw.).
3. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks wird ein regelmäßiger Übungsbetrieb angeboten.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die von dem Verein erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich für den genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

§4 Finanzierung des Vereins

1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden, Fördermittel sowie durch die Erträge der Rücklagenbildung.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen. Diese können in einer Beitragsordnung geregelt werden.

§5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2. Der Verein nimmt ordentliche und außerordentliche Mitglieder auf.
a. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und unterstützen die Zwecke des Vereins im Sinne des § 2 aktiv durch Willensbildung.
b. Außerordentliche Mitglieder haben weder ein Stimm- noch Antragsrecht und nehmen nur am Vereins- und Sportleben teil. Ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung besteht.
c. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages unter Anerkennung dieser Satzung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, die Angebote des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch zu nehmen. Mit Beginn der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages.
5. Maßregelungen bei Pflichtverstößen sind in der Vereinsordnung geregelt, über welche die Mitgliederversammlung beschließt.
6. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Personen;
b. durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand für a) ordentliche Mitglieder bis zum 30.9. eines Jahres zum Jahresende, für b) außerordentliche Mitglieder zum Ende eines Monats mit einer Frist von 30 Tagen;
b. durch Streichung von der Mitgliederliste im Rahmen des vereinfachten Ausschlussverfahrens bei nachhaltigem Zahlungsverzug, wenn trotz Mahnung der Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt wird;
c. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand durch einfachen Beschluss entscheidet. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde in der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet über den Ausschluss des Mitgliedes.

§6 Gliederung in Abteilungen

1. Alle Mitglieder werden einer Übungsstätte ihrer Wahl zugeordnet. Die Mitglieder einer Übungsstätte bilden eine Abteilung, welche vom Abteilungsleiter geführt wird.
2. Über die Eröffnung und Schließung von Abteilungen entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Schließung können sich die Mitglieder einer anderen Abteilung zuordnen, wenn entsprechende Kapazitäten vorhanden sind.

§7  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer. Alle Organe sind ehrenamtlich tätig.

§8 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin, unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die gesamte Vereinskommunikation ist in Textform zulässig. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen.
2. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal pro Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres, statt oder wenn der Vorstand dieses beschließt.
3. Anträge ordentlicher Mitglieder sind schriftlich bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Es sei denn, die Satzung gibt etwas anderes vor.
4. Juristische Personen entsenden einen benannten Vertreter. Bei Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
5. Satzungsänderungen oder eine Änderung des Vereinszwecks können nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegeben Stimmen durchgeführt werden.
6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
d. Wahl des Vorstandes
e. Bestellung der Rechnungsprüfer
f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
g. Genehmigung des Haushaltsplanes
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern
i. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
7. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses ist den Mitgliedern zeitnah zuzusenden.

§ 9 Vorstand

1. Nur Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden.
2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Ebenso ist eine Wiederwahl möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
4. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur Vertretung des Vereins gem. § 26 Abs. 2 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB zu gemeinschaftlichem Handeln berechtigt.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach Satzung oder Gesetz die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand vorbereitet.
2. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und aller übrigen Zuwendungen unter Beachtung von § 2.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können in Textform gefasst werden.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Diese sind für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben den Jahresabschluss mit Ende eines Geschäftsjahres zu überprüfen. Es ist ein Prüfungsbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

§12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist allen Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben.
2. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§13 Unwirksamkeit von Beschlüssen

Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Vereinsregister erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies der Vorstand beschließen bzw. anmelden. Sämtliche Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.